Europäische Weltraumorganisation · Europäische Weltraumorganisation
§ 0 Europäische Weltraumorganisation
ÜBEREINKOMMEN ZUR GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN WELTRAUMORGANISATION
StF: BGBl. Nr. 95/1987 (NR: GP XVI RV 1072 AB 1093 S. 159. )
BGBl. III Nr. 63/2014 (K - Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 90/2014
BGBl. III Nr. 102/2014
BGBl. III Nr. 108/2014
BGBl. III Nr. 114/2014
*Belgien 95/1987 *Dänemark 95/1987 *Deutschland/BRD 95/1987 *Finnland III 63/2014 *Frankreich 95/1987 *Griechenland III 63/2014 *Irland 95/1987 *Italien 95/1987 *Luxemburg III 63/2014 *Niederlande 95/1987 *Norwegen 95/1987 *Polen III 63/2014 *Portugal III 63/2014 *Rumänien III 63/2014 *Schweden 95/1987 *Schweiz 95/1987 *Spanien 95/1987 *Tschechische R III 63/2014 *Vereinigtes Königreich 95/1987
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -
VON DER ERWÄGUNG GELEITET, daß der im Bereich der Weltraumtätigkeiten notwendige personelle, technische und finanzielle Aufwand die Möglichkeiten der einzelnen europäischen Staaten übersteigt;
GESTÜTZT auf die von der Europäischen Weltraumkonferenz am 20. Dezember 1972 angenommene und von der Europäischen Weltraumkonferenz am 31. Juli 1973 bestätigte Entschließung, mit der beschlossen wurde, aus der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation und der Europäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern eine neue Organisation mit dem Namen Europäische Weltraumorganisation zu bilden und danach zu streben, die europäischen nationalen Weltraumprogramme so weitgehend und so rasch wie möglich und sinnvoll in ein europäisches Weltraumprogramm zu integrieren;
IN DEM WUNSCH, die europäische Zusammenarbeit für ausschließlich friedliche Zwecke auf dem Gebiet der Weltraumforschung, der Weltraumtechnologie und ihrer weltraumtechnischen Anwendungen im Hinblick auf deren Nutzung für die Wissenschaft und für operationelle Weltraumanwendungssysteme fortzuführen und zu verstärken;
IN DEM WUNSCH, zur Erreichung dieser Ziele eine einzige europäische Weltraumorganisation zu gründen, um die Wirksamkeit der gesamten europäischen Weltraumanstrengungen durch bessere Nutzung der derzeit für den Weltraum aufgewendeten Mittel zu erhöhen, und ein europäisches Weltraumprogramm für ausschließlich friedliche Zwecke aufzustellen -
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Die Ratifikationsurkunde und die Beitrittsurkunde, die vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet wurden, wurden am 19. Dezember 1986 beim Generaldirektor der Europäischen Weltraumorganisation und am 30. Dezember 1986 bei der Französischen Regierung hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. XXI Abs. 1 für Österreich am 30. Dezember 1986 in Kraft getreten.
Nach Mitteilung der Französischen Regierung haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert:
Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz, Spanien und das Vereinigte Königreich.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß der nachstehenden Staatsverträge samt Anlagen wird genehmigt.