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Europäische Weltraumorganisation · Europäische Weltraumorganisation

§ 22 Europäische Weltraumorganisation

Beitritt

En vigueurTexte officiel

(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Staat dem Übereinkommen aufgrund eines einstimmigen Ratsbeschlusses aller Mitgliedstaaten beitreten.

(2) Ein Staat, der dem Übereinkommen beizutreten wünscht, notifiziert dies dem Generaldirektor; dieser unterrichtet die Mitgliedstaaten von dem Antrag spätestens drei Monate bevor er dem Rat zur Beschlußfassung vorgelegt wird.

(3) Die Beitrittsurkunden sind bei der französischen Regierung zu hinterlegen.