§ 10 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den
Artikel 10
Die Vertragsstaaten ermutigen zu einer engeren Zusammenarbeit auf dem Gebiet des allgemeinbildenden und des berufsbildenden Schulwesens sowie der Lehrerbildung und der Erwachsenenbildung, insbesondere durch den Austausch von Experten und andere geeignete Maßnahmen.