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Wahl der Klassenelternvertreter · Wahl der Klassenelternvertreter

§ 9 Wahl der Klassenelternvertreter

En vigueurTexte officiel

(1) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehr Kandidaten entscheidet das vom Wahlvorsitzenden zu ziehende Los, wer Klassenelternvertreter bzw. Stellvertreter wird.

(2) Der Wahlvorsitzende hat Ort und Zeit der Wahl sowie das Wahlergebnis schriftlich festzuhalten.

(3) Das Wahlergebnis ist in der Schule anzuschlagen.