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Kunstförderungsgesetz · Kunstförderungsgesetz

§ 6 Kunstförderungsgesetz

En vigueurTexte officiel

Für den Fall, daß der Vertrag aus Gründen, für die der Förderungswerber verantwortlich ist, von diesem in wesentlichen Punkten nicht eingehalten wird, ist in diesem gemäß § 5 abzuschließenden Vertrag zu vereinbaren, daß Geldzuwendungen und Zuschüsse nach § 3 Abs. 1, Z 1, 4, 5 und 8 zurückzuerstatten oder noch nicht zurückgezahlte Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig zu stellen und vom Tage der Auszahlung an mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen sind.