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StudFG · Studienförderungsgesetz 1992

§ 36 StudFGÖrtliche Zuständigkeit der Stipendienstellen

6. Abschnitt Studienbeihilfenbehörde

En vigueurTexte officiel

Vorbehaltlich der Erlassung einer Verordnung gemäß § 34 Abs. 2 sind zuständig

1. die Stipendienstelle in Wien für Studierende an Einrichtungen in Burgenland, Niederösterreich und Wien,

2. die Stipendienstelle in Graz für Studierende an Einrichtungen in der Steiermark,

3. die Stipendienstelle in Innsbruck für Studierende an Einrichtungen in Tirol und Vorarlberg,

4. die Stipendienstelle in Linz für Studierende an Einrichtungen in Oberösterreich,

5. die Stipendienstelle in Salzburg für Studierende an Einrichtungen in Salzburg und

6. die Stipendienstelle in Klagenfurt für Studierende an Einrichtungen in Kärnten.