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StudFG · Studienförderungsgesetz 1992

§ 47 StudFGAuszahlungstermine

8. Abschnitt Bezug der Studienbeihilfe

En vigueurTexte officiel

(1) Die Studienbeihilfe ist unbeschadet der Bestimmung des § 39 Abs. 2 jeweils durch zwölf Monate auszuzahlen, und zwar im Wintersemester von September bis Februar und im Sommersemester von März bis August, sofern der Anspruch nicht vorher erloschen ist oder ruht. Studierenden an Fachhochschulen ist die Studienbeihilfe für das Studienjahr von September bis August auszubezahlen.

(2) Für jeden Monat gebührt höchstens ein Studienbeihilfenbetrag.

(3) Die Anweisung oder Rückzahlung sämtlicher Leistungen nach dem Studienförderungsgesetz hat im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2022-09-01