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StudFG · Studienförderungsgesetz 1992

§ 56b StudFGReisekostenzuschüsse

2. Abschnitt Förderung von Auslandsstudien

En vigueurTexte officiel

(1) Reisekostenzuschüsse dienen zur Unterstützung der notwendigen Reisekosten von Studienbeihilfenbeziehern, die ein Auslandsstudium betreiben.

(2) Reisekostenzuschüsse werden von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.