Entwicklungszusammenarbeit (Senegal) · Entwicklungszusammenarbeit (Senegal)
§ 6 Entwicklungszusammenarbeit (Senegal)
Artikel 6
Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. Nr. 239/1993 und 861/1993
(1) Die Republik Senegal haftet für:
1. Schäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Projekte gemäß Art. 1 Abs. 2 entstehen;
2. Schäden, welche die österreichischen Fachkräfte im Rahmen dieses Abkommens bei Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben verursachen. Hinsichtlich solcher Schäden wird die Regierung der Republik Senegal die österreichischen Fachkräfte schad- und klaglos halten.
(2) Abgesehen von den Bestimmungen in Abs. 1 kann die Regierung der Republik Senegal von den österreichischen Fachkräften nur dann Schadenersatz verlangen, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.