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Internationales Entwicklungsrechtsinstit · Internationales Entwicklungsrechtsinstitut

§ 1 Internationales Entwicklungsrechtsinstit

GRÜNDUNG UND RECHTSSTELLUNG

En vigueurTexte officiel

1. Durch dieses Übereinkommen wird das International Development Law Institute, im folgenden das „Institut“ oder „IDLI“ genannt, als eine internationale Organisation gegründet.

2. IDLI besitzt die volle Rechtspersönlichkeit und genießt die zur Durchführung seiner Aufgaben und Erfüllung seiner Zielsetzungen erforderlichen Befugnisse.

3. Das Institut übt seine Tätigkeit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens aus.