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Internationales Entwicklungsrechtsinstit · Internationales Entwicklungsrechtsinstitut

§ 10 Internationales Entwicklungsrechtsinstit

ABÄNDERUNGEN

En vigueurTexte officiel

Dieses Übereinkommen kann von der Versammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen seiner Mitglieder abgeändert werden, unter der Voraussetzung, daß die Mitteilung über diese Abänderung mit dem vollen Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung mindestens acht Wochen vor dem für die Abstimmung über die Abänderung vorgesehenen Zeitpunkt an alle Mitglieder der Versammlung ergangen ist.