Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenl · Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland
§ 11 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenl
3. Abschnitt Mittelschulen und Polytechnische Schulen
(Grundsatzbestimmung) Für die Mittelschulen und Polytechnischen Schulen gemäß § 8 sind Berechtigungssprengel so festzulegen, daß der gesamte Bereich Burgenlands erfaßt wird.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2018-12-23