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Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenl · Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland

§ 15 Minderheiten-Schulgesetz für das BurgenlSchulaufsicht

7. Abschnitt

En vigueurTexte officiel

Bei der Bildungsdirektion für das Burgenland ist eine Abteilung für die Angelegenheiten

1. der Volks- und Mittelschulen sowie der Polytechnischen Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,

2. des Unterrichtes in kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache an zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen) und an den Abteilungen der Mittelschulen sowie der Polytechnischen Schulen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache,

3. der zweisprachigen allgemeinbildenden höheren Schule sowie

4. des Unterrichtes in Kroatisch, Ungarisch und Romanes an anderen Schulen

einzurichten.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2019-09-01