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Europäisches Übereinkommen über die Geme · Europäisches Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen

§ 12 Europäisches Übereinkommen über die Geme

Nennung der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten

En vigueurTexte officiel

(1) Die an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten müssen in den in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Kinofilmen genannt werden.

(2) Die Namen dieser Staaten müssen im Vorspann und in der gesamten Werbung sowie bei der Vorführung der Kinofilme deutlich angegeben werden.