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Europäisches Übereinkommen über die Geme · Europäisches Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen

§ 16 Europäisches Übereinkommen über die Geme

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung

En vigueurTexte officiel

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,

a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder

b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.