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Abkommen über die wirtschaftliche, techn · Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)

§ 11 Abkommen über die wirtschaftliche, techn

Artikel 11

En vigueurTexte officiel

Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen in Verträgen, die auf Grund dieses Abkommens abgeschlossen werden, Schiedsgerichtsklauseln gemäß den von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Regeln aufzunehmen.