§ 18b Europäisches Übereinkommen über das gren
Reine Teleshoppingprogramme
(1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens werden auch auf die ausschließlich für das Teleshopping vorgesehenen Programme angewandt.
(2) Werbung ist in diesen Programmen gemäß den in Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Zeitbeschränkungen erlaubt. Artikel 12 Absatz 2 findet keine Anwendung.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2002-03-01