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Verordnung über die Statuten der Haselba · Verordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft

§ 18 Verordnung über die Statuten der HaselbaTechnische Kommission

§ 18. Paragraph 18,

En vigueurTexte officiel

Zum In-Kraft-Treten vgl. RGBl. Nr. 113/1869

Nach erfolgter Kollaudierung sind die Anlagen alljährlich wenigstens einmal, in der Regel im Herbste, oder sonst im Bedarfsfalle durch zwei vom Ausschusse zu bestimmende Ausschußmitglieder, welchen ein technischer Berater beigegeben wird, und je einem Vertreter der staatlichen Straßenverwaltung und der Staatsforstverwaltung zu begehen.

Der Staats- und Landesverwaltung steht es zu, Vertreter zu entsenden.

Die Kommission bestimmt protokollarisch unter Vorbehalt der Notifikation des Ausschusses die auszuführenden Erhaltungsarbeiten. Im Streitfalle entscheidet die politische Behörde.