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Tierseuchenübereinkommen · Tierseuchenübereinkommen

§ 8 Tierseuchenübereinkommen

En vigueurTexte officiel

Eisenbahnwagen und Schiffe (Schiffsteile), in welchen Einhufer, Klauentiere oder Geflügel befördert worden sind, müssen nebst den zugehörigen Gerätschaften der Eisenbahnverwaltungen oder Schiffstransportunternehmungen nach Maßgabe der gleichzeitig mit dem Tierseuchenübereinkommen vereinbarten und als Anlage diesem Übereinkommen beigeschlossenen Bestimmungen gereinigt und desinfiziert werden.

Die vertragschließenden Teile werden die gemäß Absatz 1 im Bereich eines Teiles vorschriftsmäßig vollzogene Reinigung und Desinfektion als auch für den andern Teil geltend anerkennen.