Donauregulierungskommission, Donaureguli · Donauregulierungskommission, Donauregulierungsfonds
§ 6 Donauregulierungskommission, Donaureguli
Zum Inkrafttreten vgl. § 5
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz, für Finanzen sowie für Handel und Verkehr betraut.