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Pharmazeutische Fachkräfteverordnung · Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

§ 1 Pharmazeutische FachkräfteverordnungPharmazeutisches Fachpersonal

En vigueurTexte officiel

(1) Das pharmazeutische Fachpersonal umfaßt alle in öffentlichen oder in Anstaltsapotheken verwendeten Pharmazeuten.

(2) Hiezu gehören:

1. allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen und Apotheker im Sinne des § 3b des Apothekengesetzes (ApoG), RGBl. Nr. 5/1907 , in der jeweils geltenden Fassung,

2. Magistra/Magister der Pharmazie, die die einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke gemäß § 3a ApoG in der jeweils geltenden Fassung absolvieren (Aspirantin/Aspirant),

3. Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 ApoG in der jeweils geltenden Fassung eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke absolvieren, und

4. Apothekerinnen und Apotheker, die gemäß § 3g ApoG vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen tätig werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 360/2011 )

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2025-03-29