Pharmazeutische Fachkräfteverordnung · Pharmazeutische Fachkräfteverordnung
§ 1 Pharmazeutische FachkräfteverordnungPharmazeutisches Fachpersonal
(1) Das pharmazeutische Fachpersonal umfaßt alle in öffentlichen oder in Anstaltsapotheken verwendeten Pharmazeuten.
(2) Hiezu gehören:
1. allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen und Apotheker im Sinne des § 3b des Apothekengesetzes (ApoG), RGBl. Nr. 5/1907 , in der jeweils geltenden Fassung,
2. Magistra/Magister der Pharmazie, die die einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke gemäß § 3a ApoG in der jeweils geltenden Fassung absolvieren (Aspirantin/Aspirant),
3. Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 ApoG in der jeweils geltenden Fassung eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke absolvieren, und
4. Apothekerinnen und Apotheker, die gemäß § 3g ApoG vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen tätig werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 360/2011 )
Historique des modifications
- In Kraft seit 2025-03-29
Renvoie à
- Pharmazeutische Fachkräfteverordnung Art. 3a
- Pharmazeutische Fachkräfteverordnung Art. 3b
- Pharmazeutische Fachkräfteverordnung Art. 3c
- Pharmazeutische Fachkräfteverordnung Art. 3g