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Regulierung des Rheins von der schweizer · Regulierung des Rheins von der schweizerisch-liechtensteinischen Staatsgrenze bis zur Mündung des Illflusses

§ 4 Regulierung des Rheins von der schweizer

En vigueurTexte officiel

(1) Die Projekte für die Herstellung des liechtensteinischen Binnenkanals von Triesen abwärts bis zu seiner geplanten Mündung oberhalb des Matschelser Bergles und dessen allfällige spätere Umgestaltung durch Einbeziehung der oberen Strecke von Triesen bis Balzers, sowie für die Regulierung des Spirsgrabens bedürfen der Genehmigung beider Staaten und sind sodann für sie bindend.

(2) Jede grundsätzliche Projektsänderung bedarf der einvernehmlichen Behandlung.