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Regulierung des Rheins von der schweizer · Regulierung des Rheins von der schweizerisch-liechtensteinischen Staatsgrenze bis zur Mündung des Illflusses

§ 7 Regulierung des Rheins von der schweizer

En vigueurTexte officiel

(1) Für die Kosten aller zur Abfuhr der liechtensteinischen Binnengewässer notwendigen Kanalanlagen einschließlich der Kosten der Projektsbeschaffung, des wasserrechtlichen Verfahrens, der Grundeinlösung u. dgl. und für die Erhaltung dieser Bauanlagen hat das Fürstentum Liechtenstein aufzukommen.

(2) Vor Inangriffnahme des Kanalunternehmens muß dessen finanzielle Durchführung einschließlich der Erhaltung sichergestellt sein.