Vereinheitlichung des Gesundheitswesens · Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
§ 1 Vereinheitlichung des Gesundheitswesens§ 1 Paragraph eins
Zur einheitlichen Durchführung des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind in den Stadt- und Landkreisen in Anlehnung an die untere Verwaltungsbehörde Gesundheitsämter einzurichten.