§ 18 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz§ 18 Paragraph 18
Gebühren der Gesundheitsämter
Die vom Gesundheitsamt erhobenen Gebühren (§ 7 des Gesetzes) sind Einnahmen des Kostenträgers des Gesundheitsamts.
Gebühren der Gesundheitsämter
Die vom Gesundheitsamt erhobenen Gebühren (§ 7 des Gesetzes) sind Einnahmen des Kostenträgers des Gesundheitsamts.