Dienstordnung – Allgemeiner Teil · Dienstordnung – Allgemeiner Teil
§ 27 Dienstordnung – Allgemeiner Teil§ 27 Paragraph 27
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Die Ärzte des Gesundheitsamtes
Die bei einem Gesundheitsamt beschäftigten nichtbeamteten Personen sind bezüglich aller Angelegenheiten, die ihnen durch ihre Tätigkeit bei dem Amt bekannt werden, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.