Dienstordnung – Allgemeiner Teil · Dienstordnung – Allgemeiner Teil
§ 3 Dienstordnung – Allgemeiner Teil§ 3 Paragraph 3
Abschnitt I Abschnitt römisch eins Aufgaben und Stellung des Gesundheitsamtes
Verstöße gegen die Vorschriften der Gesundheitsgesetzgebung hat das Gesundheitsamt zur Kenntnis der zuständigen Behörden zu bringen. Bei Unregelmäßigkeiten von geringerer Bedeutung soll es selbst durch Vorstellungen und Ratschläge Abhilfe anstreben.