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Dienstordnung für die Gesundheitsämter – · Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

§ 10 Dienstordnung für die Gesundheitsämter –Besichtigung der Drogen- und ähnlichen Handlungen.

§ 10 Paragraph 10

En vigueurTexte officiel

(1) Das Gesundheitsamt hat darüber zu wachen, daß die Bestimmungen über den Verkehr mit Arznei- und Geheimmitteln sowie über den Handel mit Giften außerhalb der Apotheken beobachtet werden. Zuwiderhandlungen hat es zur Kenntnis der zuständigen Behörden zu bringen (vgl. § 367, Nr. 3, 5, Strafgesetzbuch, § 6, Abs. 2, § 56, Gewerbeordnung, Kaiserl. Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, vom 22. Oktober 1901).

(2) Wegen der Beteiligung der Ärzte des Gesundheitsamts an den Besichtigungen derjenigen Verkaufsstellen, in denen Arzneimittel, Gifte oder giftige Farben feilgehalten werden – Drogen-, Material-, Farben- und ähnlicher Handlungen –, bleibt es bis zu einer reichsrechtlichen Regelung bei den landesrechtlichen Bestimmungen.