Dienstordnung für die Gesundheitsämter – · Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil
§ 81 Dienstordnung für die Gesundheitsämter –Geschäftsbücher, Listenführung, Registratur, Postsendungen.
§ 81 Paragraph 81
(1) Zu führen sind:
ein Tagebuch, ein Reisetagebuch, ein Terminkalender, ein Inventarverzeichnis, ein Aktenverzeichnis, ein Gebührenverzeichnis, ferner die erforderlichen Übersichten.
(2) Der gesamte Schriftverkehr ist, soweit er beim Gesundheitsamt verbleibt, in übersichtlicher Form der Registratur einzuverleiben. Bei urschriftlichen Vorgängen ist ein entsprechender Aktenvermerk aufzunehmen.
(3) Dienstmarken dürfen nur im amtlichen Schriftverkehr verwendet werden.