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Regelung des Walfischfanges · Regelung des Walfischfanges

§ 18 Regelung des Walfischfanges

En vigueurTexte officiel

Wenn nach dem Wirksamkeitsbeginn des vorliegenden Abkommens auf Antrag von zwei Mitgliedern des Völkerbundes oder zwei Nichtmitgliedstaaten, bezüglich deren das Abkommen im gedachten Zeitpunkt in Kraft steht, der Rat des Völkerbundes eine Konferenz zur Revision des Abkommens einberuft, verpflichten sich die Hohen Vertragschließenden Teile, sich dabei vertreten zu lassen.