Regelung des Walfischfanges · Regelung des Walfischfanges
§ 9 Regelung des Walfischfanges
Der geographische Geltungsbereich der Artikel dieses Übereinkommens wird sich auf alle Gewässer der ganzen Welt einschließlich der hohen See sowie der Territorialgewässer und der nationalen Gewässer erstrecken.