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Vereinheitlichung des Gesundheitswesens · Vereinheitlichung des Gesundheitswesens in Österreich

§ 6 Vereinheitlichung des Gesundheitswesens § 6 Paragraph 6

En vigueurTexte officiel

Die Gemeinden haben unter Aufsicht des Bezirkshauptmanns (Gesundheitsamt) Einrichtungen für Zwecke des Gesundheitswesens so lange in dem bisherigen Umfange zu stellen und zu erhalten, bis von dem Bezirkshauptmann (Gesundheitsamt) Einrichtungen, die demselben Zweck dienen, bereitgestellt und erhalten werden.