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Geschlechtskrankheitengesetz · Geschlechtskrankheitengesetz

§ 8 GeschlechtskrankheitengesetzBelehrung Geschlechtskranker.

En vigueurTexte officiel

Jeder Arzt, der einen Geschlechtskranken untersucht oder behandelt, ist zu einer eingehenden persönlichen Aufklärung und Beratung verpflichtet. Dabei hat der Arzt den Kranken insbesondere über die Infektionsmöglichkeiten sowie über die Verhaltensregeln zur Vermeidung einer solchen Infektion zu belehren.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1993-05-29