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Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagno · Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen und die hiebei und bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen

§ 1 Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagno

I. Allgemeine Bestimmungen. römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.

En vigueurTexte officiel

Jeder Arzt ist befugt, zur Feststellung einer Krankheit und zur Überwachung eines Krankheitsgeschehens bei Kranken, die seiner Behandlung anvertraut sind, chemische, physikalische oder mikroskopische Untersuchungen (Ausstriche) von Erregern der Diphtherie, Tuberkulose, des Ulcus molle, der Gonorrhoe und Syphilis, von letzterer auch Nativpräparate zur Dunkelfeldbeobachtung, außerdem sonstige mikroskopische Untersuchungen, sofern nicht der Verdacht einer der im § 13 genannten Erkrankungen vorliegt, selbst vorzunehmen oder unter seiner Verantwortung durch fachlich geschulte Hilfskräfte durchführen zu lassen.