Weltgesundheitsorganisation – Satzung · Weltgesundheitsorganisation – Satzung
§ 56 Weltgesundheitsorganisation – SatzungArtikel 56
Kapitel XII Kapitel römisch zwölf Budget und Ausgaben
Unter Vorbehalt eines Abkommens zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen prüft und genehmigt die Gesundheitsversammlung den Budgetvoranschlag und teilt die Ausgaben unter den Mitgliedern gemäß einem von der Gesundheitsversammlung festzusetzenden Schlüssel auf.