Weltgesundheitsorganisation – Satzung · Weltgesundheitsorganisation – Satzung
§ 62 Weltgesundheitsorganisation – SatzungArtikel 62
Kapitel XIV Kapitel römisch vierzehn Von den Staaten vorgelegte Berichte
Jeder Mitgliedsstaat erstattet jährlich Bericht über die Maßnahmen, die er hinsichtlich der von der Organisation an ihn gerichteten Empfehlungen und hinsichtlich von Abkommen, Verträgen und Regelungen getroffen hat.