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Weltgesundheitsorganisation – Satzung · Weltgesundheitsorganisation – Satzung

§ 77 Weltgesundheitsorganisation – SatzungArtikel 77

Kapitel XVIII Kapitel römisch achtzehn Auslegung

En vigueurTexte officiel

Der Generaldirektor kann vor dem Gerichtshof im Namen der Organisation im Zusammenhang mit jedem Verfahren erscheinen, das sich aus einem solchen Ersuchen um ein Gutachten ergibt. Er hat Vorkehrungen für die Darstellung des Falles vor dem Gerichtshof zu treffen einschließlich der Rechtsausführungen zu den verschiedenen Standpunkten über die Frage.