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EpiG · Epidemiegesetz 1950

§ 23 EpiGVerkehrsbeschränkung für bestimmte Gegenstände

II. HAUPTSTÜCK. römisch zwei. HAUPTSTÜCK. Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten

En vigueurTexte officiel

Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest, Ägyptischer Augenentzündung, Milzbrand oder Rotz kann der Verkehr mit Gegenständen, die als Träger von Krankheitskeimen in Betracht kommen und aus einem von der Krankheit befallenen Gebiete stammen, untersagt oder von bestimmten Vorsichten abhängig gemacht werden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2021-10-23