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EpiG · Epidemiegesetz 1950

§ 45 EpiGVorkehrungen im militärischen Bereich

V. HAUPTSTÜCK. römisch fünf. HAUPTSTÜCK. Allgemeine Bestimmungen.

En vigueurTexte officiel

Die Durchführung der nach Maßgabe dieses Gesetzes im Bereiche des Bundesheeres und der Heeresverwaltung zu treffenden Vorkehrungen obliegt dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Landesverteidigung sowie den zuständigen militärischen Dienststellen. Zu den gedachten Zwecken ist zwischen diesen Stellen und den jeweils zuständigen Gesundheitsbehörden das Einvernehmen zu pflegen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2020-05-15