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Übereinkommen zur Unterdrückung des uner · Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften

§ 6 Übereinkommen zur Unterdrückung des unerArtikel 6

En vigueurTexte officiel

In Ländern, in denen der Grundsatz der internationalen Anerkennung früherer Verurteilungen anerkannt wird, werden ausländische Verurteilungen für Delikte, auf die in Artikel 2 Bezug genommen ist, vorbehaltlich der durch das inländische Recht vorgeschriebenen Bedingungen zu dem Zweck anerkannt, um Gewohnheitsverbrechen festzustellen.