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Mur-Abkommen (Jugoslawien) · Mur-Abkommen (Jugoslawien)

§ 4 Mur-Abkommen (Jugoslawien)Artikel 4.

En vigueurTexte officiel

(1) Die Gewinnung von Kies und Sand aus den Schotterbänken zwischen den Regulierungslinien ist für flußbauliche Zwecke in der Grenzstrecke ohne Rücksicht auf die Lage im Flußbett nach vorhergehendem Einvernehmen zwischen den beiden Bauleitungen frei gestattet.

(2) Die Entnahme für andere Zwecke bedarf der Zustimmung der Kommission.