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Beförderung von Personen, die mit übertr · Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind

§ 14 Beförderung von Personen, die mit übertr

C. Beförderung auf Wasserfahrzeugen, Inlandsflüge

En vigueurTexte officiel

(1) Für die Beförderung von Personen auf Wasserfahrzeugen oder bei Inlandsflügen gelten sinngemäß die in den Abschnitten A und B festgesetzten Bestimmungen.

(2) Die erforderlichen Maßnahmen sind in solchen Fällen von den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden im Einvernehmen mit dem zuständigen Amtsarzt zu treffen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nur insolange, als nicht eine den internationalen Vorschriften entsprechende Sonderregelung erlassen wurde.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2020-02-29