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Internationales Übereinkommen zur Verein · Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Methoden der Untersuchung und Bewertung der Weine

§ 1 Internationales Übereinkommen zur Verein

Deutschland

En vigueurTexte officiel

ARTIKEL 1. – Die vertragschließenden Parteien verpflichten sich, in ihren nationalen Regelungen, die die Kontrolle des für den internationalen Handel bestimmten Weines betreffen, die Definitionen und Analysenmethoden anzuwenden, die im Anhang A des vorliegenden Übereinkommens besonders bezeichnet werden.