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Übereinkommen zur Errichtung der Pflanze · Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum

§ 16 Übereinkommen zur Errichtung der PflanzeAufgaben des Exekutivausschusses

Artikel XVI Artikel römisch sechzehn

En vigueurTexte officiel

Der Exekutivausschuß hat

a) dem Rat die Richtlinien sowie das Tätigkeitsprogramm der Organisation vorzuschlagen;

b) sicherzustellen, daß die Tätigkeit der Organisation mit den Beschlüssen des Rates im Einklang steht;

c) dem Rat den Haushaltsvoranschlag sowie die jährlichen Abrechnungen und die Bilanz vorzulegen; der Exekutivausschuß kann einen vorläufigen Haushaltsplan genehmigen, der bis zu seiner Prüfung durch den Rat gültig ist;

d) jede weitere Aufgabe zu übernehmen, die ihm auf Grund dieses Übereinkommens zukommt oder die ihm der Rat überträgt;

e) seine eigene Geschäftsordnung zu bestimmen.