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Übereinkommen zur Errichtung der Pflanze · Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum

§ 21 Übereinkommen zur Errichtung der PflanzeÖrtlicher Geltungsbereich

Artikel XXI Artikel römisch 21

En vigueurTexte officiel

a) Jeder Staat kann zu jedem Zeitpunkt erklären, daß seine Teilnahme an dem Übereinkommen alle oder einen Teil der Hoheitsgebiete umfaßt, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist. Diese Erklärung wird der französischen Regierung bekanntgegeben.

b) Jede Erklärung, die auf Grund des Absatzes a) von einem Mitgliedstaat abgegeben wird, tritt am dreißigsten Tag nach ihrem Eingang bei der französischen Regierung in Kraft.

c) Die französische Regierung setzt unverzüglich alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens von den auf Grund dieses Artikels abgegebenen Erklärungen in Kenntnis.