§ 8 Satzung der Europäischen Kommission zur Geschäfts- und Finanzordnung
ARTIKEL VIII ARTIKEL römisch acht
Soweit mit den Bestimmungen dieser Satzung vereinbar, soll sich die Kommission, im Einvernehmen mit dem Generaldirektor der Organisation, eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung geben, die im Einklang mit Geschäftsordnung und Finanzordnung der Organisation stehen sollen.