KAKuG · Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
§ 59i KAKuG
Hauptstück C.
Die Gebarung der Bundesgesundheitsagentur unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.
KAKuG · Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
Hauptstück C.
Die Gebarung der Bundesgesundheitsagentur unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.