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Internationales Abkommen über Leichenbef · Internationales Abkommen über Leichenbeförderung

§ 1 Internationales Abkommen über LeichenbefArtikel 1.

A. Allgemeine Vorschriften

En vigueurTexte officiel

Jede Leichenbeförderung, gleichviel mit welchem Beförderungsmittel und unter welchen Umständen sie erfolgt, bedarf eines besonderen Passes (Leichenpasses) , der möglichst dem als Anlage beigefügten Muster entsprechen und in allen Fällen den Namen, den Vornamen und das Alter des Verstorbenen sowie den Ort, den Tag und die Ursache des Todes enthalten muß; dieser Paß wird von der Behörde ausgestellt, die für den Ort des Todes oder, falls es sich um ausgegrabene sterbliche Überreste handelt, den Ort der Beisetzung (Ausgrabung) zuständig ist.

Es empfiehlt sich, den Paß nicht nur in der Sprache des Landes, in dem er ausgestellt worden ist, sondern daneben auch in mindestens einer der im internationalen Verkehr gebräuchlichsten Sprachen abzufassen.