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WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959

§ 115 WRG 1959Anzeigeverfahren bei bestimmten Anlagenänderungen

ELFTER ABSCHNITT. Von den Behörden und dem Verfahren

En vigueurTexte officiel

Auf nachfolgende Sachverhalte, bei denen keine Änderung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung bewirkt wird, ist das Anzeigeverfahren gemäß § 114 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bewilligungsdauer der des Wasserrechtes entspricht:

1. die Änderung oder Erweiterung von Kanalisationsanlagen im Sinne des § 32 Abs. 2;

2. die Änderung oder Erweiterung von Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen im Sinne der §§ 9 und 10;

3. Zweckänderungen gemäß § 21 Abs. 4;

4. technische Maßnahmen zur Erhöhung der Engpassleistung oder zur sonstigen Effizienzsteigerung an bestehenden Anlagen, die keine Auswirkung auf die Restwasserstrecke, die Unterliegerstrecke oder das Stauziel haben.

Maßnahmen gemäß Z 3 und 4, die innerhalb oder außerhalb des prioritären Sanierungsgebietes durchgeführt werden, dürfen künftige Sanierungsmaßnahmen zur Erreichung der Zielsetzungen des nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes nicht erschweren.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2011-03-31