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WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959

§ 16 WRG 1959Widerstreit zwischen bestehenden Wasserrechten und geplanten Wasserbenutzungen.

ZWEITER ABSCHNITT. Von der Benutzung der Gewässer

En vigueurTexte officiel

Treten geplante Wasserbenutzungen mit schon bestehenden Wasserrechten in Widerstreit, so ist der Bedarf der neuen Wasserbenutzungen – wenn nicht die Bestimmungen des achten Abschnittes Anwendung finden – erst nach Sicherung der auf bestehenden Wasserrechten beruhenden Ansprüche und unter den für das neue Unternehmen sich hieraus ergebenden Einschränkungen zu befriedigen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2003-12-22